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   BVerwG, 20.10.1965 - VI C 63.64   

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BVerwG, 20.10.1965 - VI C 63.64 (https://dejure.org/1965,766)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1965 - VI C 63.64 (https://dejure.org/1965,766)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1965 - VI C 63.64 (https://dejure.org/1965,766)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2; NBG § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 248
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 120.59
    Auszug aus BVerwG, 20.10.1965 - VI C 63.64
    »Die Ernennung eines Beamten ist wegen Anstellungstäuschung durch arglistiges Verschweigen gemäß Nr. 1 des § 19 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (= § 12 Abs. 1 BBG ) auch dann zurückzunehmen, wenn der verschwiegene Sachverhalt ein Verbrechen oder Vergehen des Ernannten im Sinne der Nr. 2 a. a. O. ist, eine Ernennungsrücknahme nach dieser Vorschrift aber mangels Bestrafung ausgeschlossen ist (Ergänzung von BVerwGE 13, 156 ).«.
  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der

    Gerade dieser Makel, die Ernennung zum Beamten erschlichen zu haben, hat es dem Gesetzgeber geboten erscheinen lassen, die Rücknahme der Ernennung zwingend vorzuschreiben (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 63.64 - BVerwGE 22, 248 [251]).
  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 50.78

    Verschweigen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen eines

    Auch soweit das beklagte Land die Rücknahme der Ernennung des Klägers auf diesen selbständig neben § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG stehenden (vgl. BVerwGE 13, 156 [159]; 22, 248 [251]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 195]) gesetzlichen Tatbestand gestützt hat, ist sie nicht deshalb rechtswidrig, weil die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Strafe nach deren Tilgung bzw. nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf.
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 44.63

    Rechtsmittel

    Denn die Rücknahmetatbestände des Art. 15 Abs. 1 BayBG stehen auch, wenn sich der arglistig verschwiegene Sachverhalt und die strafbare Handlung voll decken, selbständig nebeneinander (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 63.64 -).
  • BVerwG, 23.09.1966 - II B 20.66

    Verschweigen von Tatsachen bei der Ernennung als arglistige Täuschung -

    In Ergänzung des von der Beschwerde angeführten Urteils vom 8. November 1961 (BVerwGE 13, 156) hat ferner der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 63.64 - (BVerwGE 22, 248 [249 f.]) ausgeführt, daß die Ernennung eines Beamten wegen Anstellungstäuschung durch arglistiges Verschweigen auch dann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG zurückzunehmen ist, wenn der verschwiegene Sachverhalt ein - im Zeitpunkt der später zurückgenommenen Ernennung noch strafbares - Vergehen oder Verbrechen war, die Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG aber mangels erfolgter Bestrafung ausgeschlossen ist.
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